General Terms and Conditions

Allgemeine Vermietbedingungen

A: Fahrzeugzustand / Reparaturen

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fälligen Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Das Rauchen ist in den Mietfahrzeugen untersagt. Der Verzerr von Lebensmitteln und Getränken in den Mietfahrzeugen ist nicht erlaubt. Alle Mietfahrzeuge sind ausschließlich mit Super Plus bei den Benzinmotoren zu betanken. Das Fahrzeug muß vollgetankt an den Vermieter zurückgeben werden. Bei nicht Betankung wir der Liter mit 2,95 € dem Mieter berechnet.
  2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.

B: Reservierungen

Inlands- und Auslandsreservierungen sind für die angefragten Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr, und der Kunde hat die dadurch entstandenen kosten zu tragen. Abbestellungen müssen 48 Stunden vor Mietbeginn erfolgen.

C: Berechtigte Fahrer

  1. Das Fahrzeug, darf nur von dem Mieter oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt bzw. genutzt werden. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben.
  2. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  3. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu rechtswidrigen Zwecken zu benützen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind, zu benutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Fahrten sind nur für Deutschland und Österreich genehmigt, andere Länder bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und ggf. die Beschlagnahme, bzw. Zwangseinziehung des Fahrzeuges zur Folge.
  4. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

D: Mietpreis

  1. Das Fahrzeug muss, zu denn bekannten Öffnungszeiten und persönlich an derselben Vermietstation zurückgegeben werden, an der es angemietet wurde. Ist dies nicht der Fall, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife, deren Bedingungen in den Geschäftslokalen ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist und diese Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betanken, Benzin, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Das Fahrzeug ist grundsätzlich vollgetankt an die Vermieterin zurückzugeben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

E: Zahlungsbedingungen

  1. Die Vermieterin wird vor Übergabe des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur doppelten Höhe des voraussichtlichen Entgeltes und der Selbstbeteiligung (z.B. bei Ferrari F430 7.500,. € ) als Sicherheit über die Kreditkarte abfragen.
  2. Bei Anmietung kann eine verrechenbare Sicherheit in Höhe eines Zuschlages von 100 % des zu erwartenden Mietpreises sowie 150.- Euro für Benzin und Betankungskosten erhoben werden.
  3. Der Mietendpreis inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig und an die Vermieterin zu entrichten.
  4. Die Wahl des Zahlungsmittels bestimmt die Vermieterin. Diese jedoch ist in jedem fall Bargeldlos und wird ausschließlich über Kreditkartenzahlung angewiesen.
  5. Nach Verzugseintritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche der Vermieterin bleiben hiervon unberührt.

F: Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von / 50 Mio. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf / 8 Mio. und ist auf Europa beschränkt.
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.
  3. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand/ Diebstahl).
  4. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  5. Bei Abschluss einer Insassenunfallversicherung, beträgt die Deckungssumme EUR 20.500,– bei Invalidität, EUR 12.800,– bei Tod, EUR 500,– für Heilkosten. Bei zwei und mehr Insassen erhöhen sich die Versicherungssummen um einmalig 50 % bei anteiligem Anspruch der geschädigten Person.
  6. Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat sowie bei Vorliegen des Buchstaben I Nr. 3 dieser Bedingungen.

G: Unfälle / Diebstahl / Anzeigepflicht

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen, hinzuzuziehen und den Schaden der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern hat der Mieter dies ggü der Vermieterin nachzuweisen.
  2. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich, spätestens nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig auszufüllen ist, zu unterrichten.

H: Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

I: Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn:
    • er die Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung, vgl. Absatz G Ziff. 2 nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.
    • er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G den Schaden nicht der Vermieterin angezeigt oder bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Buchstabe G falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
  3. Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für Verkehrs- und Ordnungsvergehen, die Vermieterin wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden im Rahmen von Bußgeld- oder Strafsachen an sie richten, erhält sie vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von / 50,- inkl. MwSt.
  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.

J: Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung der Vermieterin drei Tage vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt. Bei Fahrzeugtausch und Anmietdauer von mehr als 28 Tagen gilt der Erstmietvertrag.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Geschäftslokalen der Vermieterin durch Aushang bekanntgemacht werden, zurückzugeben.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung gilt für den gesamten Zeitraum der Normaltarif.
  4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner. Bis zum Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet.
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.
  6. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als einen Tag ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Als solche Gründe gelten vor allem:
    • nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
    • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
    • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
    • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
    • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
    • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapiere, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

K: Mindestalter

Der Mieter bzw. Fahrer muss mindestens 21 Jahre alt sein und 2 Jahre ein gültige Fahrerlaubnis besitzen.

L: Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluß des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.

M: Datenschutzklausel

  1. Folgende persönliche Daten des Mieters können von der Vermieterin EDV - mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt und (bis auf Punkt 2 auch für werbliche Zwecke) genutzt werden:
    • Name, Anschrift, Emailadresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten , Kundennummern
    • offenen Forderungen die der Vermieterin gegen den Mieter zustehen Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.
  2. Die Weitergabe der unter 1. Bezeichneten persönlichen Daten darf an folgende Personen oder Unternehmen erfolgen:
    • Kreditkarteninstitute
    • Anwaltsbüros
    • Inkassoinstitute
    • Fahrzeughersteller
    • kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros
    • sämtlich mit der Firmengruppe Edel & Stark GmbH verbundene UnternehmenEine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Vermieterin, der unter 2. Bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn:
      • - die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind. - das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird.
      • - vom Mieter gegebene Zahlungsmittel wie Schecks, Wechsel, Kreditkarten nicht eingelöst oder protestiert werden, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden.
      • - das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

N: Allgemeine Bestimmungen

  1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
  2. Die Aufrechnung ggü. Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  3. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
  4. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.

O: Gerichtsstand, Schriftform

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand Erding. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.